Creative Commons: Abmahnung Skley / Schröder

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Auf meinen Blogs habe ich immer mal wieder Bilder von Flickr oder anderen Plattformen verwendet, die unter Creative Commons veröffentlicht wurden. Nach einer ersten Abmahnung durch Lutz Schröder rate ich jedem von der Wiederverwendung von Creative Commons Content ab. In diesem speziellen Fall hatte ich vergessen den Titel des Bildes und die Lizenz samt Link mit anzugeben, was dann zu einer Forderung von fast 1400€ führte, da der Creative Commons Vertrag bei fehlenden Elementen in der Zitierweise ja nicht zustande käme und dadurch eine Schadensersatzforderung nach sich zöge.

Es scheint sich um eine beliebte Masche zu handeln, da z.B. Fotos vom Flickr Profil des Fotografen Dennis Skley genau kontrolliert werden und bei formalen Fehlern immer abgemahnt werden – siehe RA Plutte & Co. Wer sich jetzt denkt, dann kauf ich halt Stockfotos hat genau das selbe Problem: Auch hier wurde bereits abgemahnt.

Wie kann ich mich davor schützen?

Mache deine Bilder selbst oder verzichte auch einmal auf ein Bild. Viele Webseiten bersten vor Bildern nur so über und die meisten Webredakteure haben obendrein keinerlei Gespür für gute Nachbereitung von Bildern fürs Web, was in langen Ladezeiten der Webseite auf Mobilgeräten und Besucherabsprüngen endet.

Wenn du Inhalte über Creative Commons und ähnliche Portale wiederverwendest, dann lies ganz genau die Lizenzbedingungen und suche nach der Passage, die beschreibt, wie richtig zitiert wird – gerade bei Wikipedia ist das sehr wichtig, da hier anders zitiert wird. Ich bin auch lange davon ausgegangen, dass Nennung und Verlinkung des Autors eines Werkes immer reicht, aber laut Lizenzvertrag eben meist nicht. Bei netzpolitik.org werden die häufigsten Fehler gut beschrieben und für Wikipedia Inhalte gibt es nun bereits einen Lizenzgenerator. Ein unendlicher Formalismus, der nichts mehr mit freier Nutzung von Inhalten zu tun hat – gerade wenn nur rechtliche Fallstricke anstatt kultureller Austausch das Ende vom Lied sind.

Da die Weiterverbreitung von lizenziertem Content u.a. über die Abfrage von Suchmaschinen gezielt zu Massenabmahnungen führen kann, lohnt es sich, für sämtliche Such-Bots die Indexierung aller Bildinhalte zu stoppen. Wenn du also kein Fotograf bist und Bilder nur Mittel zum Zweck auf der Webseite sind, dann brauchen Bilder auch nicht bei Google landen – es sei denn, es sind viele Statistiken dabei, die du anstatt als Google Graph mit einem statischen Bild einbindest. Wenn Bilder auf deiner Webseite für Google also egal sein können, folgendes in der robots.txt hinzufügen:


User-Agent: *
Disallow: /*.jpg$
Disallow: /*.png$

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder ein komplettes Verzeichnis wird für Google gesperrt, z.B. /wp-content/uploads/ nach Disallow eintragen, womit die komplette WordPress Mediathek für Google tabu ist. Oder mit Dateiendungen arbeiten: /*.jpg$, womit alle jpg Bilder für Google gesperrt sind. Damit sind bzw. werden eure Bilder erstmal nicht mehr bei Suchmaschinen gelistet, was zwar keine Rechtssicherheit bringt, aber Abmahnanwälten die Arbeit erstmal erschweren könnte. Dass natürlich Backlinks von eurer Seite auf die Profilseite des Fotografen bei einem Bild auch genutzt werden könnten, ist zwar bei Plattformen wie Flickr recht unwahrscheinlich, da Flickr wohl kein ausgeklügeltes Statistiktool anbietet, das auflistet, woher welche Klicks kommen, aber bei privaten Webseiten ist das über die Auswertung des Referrers jederzeit möglich.

Was mache ich bei einer Abmahnung?

Anwalt nehmen, niemals zahlen, niemals die Unterlassungserklärung unterschreiben! Es gibt bereits zahlreiche Blogartikel von Anwälten zu diesem Thema, die näher darauf eingehen und bereits weiter oben verlinkt wurden. Wenn man einen Anwalt eingeschaltet hat, alle Inhalte mit Screenshots etc. gut sichern und dann das Bild entfernen sowie bei Google eine Löschung im Cache für den betreffenden Link beantragen, da hier bereits die nächste Abmahnfalle lauert. Wichtig ist folgende rechtlichen Fakten bzw. Sachverhalte zu kennen: Das OLG München hat durch ein älteres Urteil die Abmahnungen von Creative Commons Bildern begünstigt, da die falsche Zitierweise mit Bilderklau gleich gesetzt wurde. Das OLG Köln hat der Schadenersatzforderung bei Creative Commons Bildern widersprochen, die aber noch höchstrichterlich endgültig entschieden werden muss:

“(…) Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden. (…)”

OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14

Bleibt zu hoffen, dass bald eine Entscheidung beim BGH fällt, die sämtliche Forderungen solcher Abmahnungen für nichtig erklärt, denn letztlich bleibt eine Frage zu klären: Welcher Schaden besteht für einen Fotografen oder anderen Künstler, der seine Arbeit unter Creative Commons veröffentlicht hat und damit keinerlei kommerziellen Rechteerwerb dadurch beabsichtigt oder gar kenntlich macht? Worin besteht der Schaden, wenn ich etwas kostenlos im Netz veröffentliche, für das ich so oder so nie Geld sehen würde, da das genau die Idee hinter Creative Commons – war?! Nähere Infos zum Geflecht um den Abmahnanwalt und der Verbindung zum Verein zum Schutz geistigen Eigentums haben die Kollegen von netzpolitik.org zusammengefasst.

Edit: Egal, was bei einem anwaltlichen Schreiben passiert: Es kommt immer ein Vergleichsangebot von 650€. Das ist allerdings immer noch viel zu hoch bemessen. Zahlt nichts!

Pressespiegel

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23 Comments
  1. Petra says

    Das zeigt eines – das Nutzer die urheberrechtlich geschütztes Material einsetzen und sich offensichtlich nicht an Lizenzvereinbarungen halten betroffen sind. Das löst Schadenersatzansprüche aus. Zu Recht. Leider aber sind viele der Meinung die nun betroffen sind das sie die armen Opfer sind. Genau diejenigen die Rechte anderer wohl nicht so ernst genommen haben.

    1. Benjamin Hartwich says

      Das Wort Schadensersatz bedeutet, dass ich jemandem Ersatz für einen entstandenen Schaden leisten soll. Welcher Schaden ist entstanden, wenn bei der Verlinkung des Autors des Bildes der Titel und die Lizenz gefehlt hat? Der Autor ist immer genannt worden, d.h. wer das Foto toll fand und den Fotografen engagieren möchte, konnte das zu jeder Zeit tun mithilfe der Verlinkung tun. Kannst du mir das schlüssig erklären? Oder wo der Schaden für ein Werk liegt, das frei ins Netz gestellt wurde und für das der Autor so oder so niemals einen Cent sehen würde.

      Wenn dem Abmahner hier daran gelegen wäre, dass der Formalismus der CC Lizenz – der genauso lauten könnte: klatschen Sie zweimal in die Hände – eingehalten wird, warum dann gleich abmahnen und warum ausgerechnet werden zig Leute von dem selben Fotografen abgemahnt? Warum nicht einfach anschreiben: Hey, bitte mach das vernünftig, ansonsten gibt´s Haue? Ich freue mich auf die schlüssige Beantwortung meiner Fragen.

      1. Thomas says

        Wie ist es bei Benjamin Hartwig ausgegangen.
        Hat der Abmahner sich noch einmal gemeldet? Wurde etwas gezahlt?
        Ich frage nach, weil sich bei mir auch ein Abzockanwalt gemeldet hat.
        Danke für eine Antwort.

        1. Benjamin Hartwich says

          Ich habe nicht gezahlt, es ist nichts passiert.

  2. Bou says

    Vielen Dank für Deinen sehr wichtigen Artikel.
    Vermutlich spart er vielen blog Besitzern Geld und Ärger.

    Ich denke jeder, der schon etwas zitiert hat weiß, dass er die Quelle angeben muss. In den überaus meisten Fällen wird dies auch gemacht. Das Zitat ist der Lohn für übernommene fremde Arbeit.

    Wenn es aber so gehandhabt wird, wie Du beschreibst, finde ich das unlauter und eine üble Geldschneiderei und es ist des Weiteren nicht einmal der Autor, der etwas davon hat.

    Ich unterstütze voll und ganz Deinen Vorschlag diese Seiten nicht zu unterstützen und entweder keine oder seine eigenen Bilder zu verwenden.
    Es ist auch zu überlegen, ob die vielen Freiwilligen ihre guten Bilder dort hochladen sollten und auf sämtliche Ansprüche verzichten sollten.
    Sie haben die Arbeit, ein anderer sahnt dann für sie ab. Think of it.

    Jeder macht irgendwann einen Fehler, ein zarter Hinweis hätte es durchaus auch getan, dass nicht richtig zitiert wurde. Ich glaube kaum, dass dann keine Berichtigung erfolgt wäre. Jeder, der einen blog hat, weiß zudem wieviel Arbeit darin steckt und bei Fotos ist es ganz genauso. “An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen” (Mt 7,16; LUT). Diese Erkenntnis ist mittlerweile 2000 Jahre alt.

    Und sie stimmt bis heute, auch im Netz.

    1. Benjamin Hartwich says

      Danke für deinen Kommentar. Ich habe inzwischen Pixabay für mich entdeckt, aber auch das ist natürlich nicht rechtssicher.

  3. Abgemahnter says

    Auch mich hat es letzten Sommer erwischt und ich wurde abgemahnt. Gezahlt habe ich glaube ich letztendlich 650€ (Vergleich) plus meine Anwaltskosten von ca. 400€!

    Ich hatte damals den Urheber inkl. Lizenz angegeben jedoch nur als Bildunterschrift aber nicht verlinkt. Das hatte dann ausgereicht.

    Gerade folgendes gelesen:
    Update vom 04.08.2016: Das OLG Köln entschied, dass bei lizenzwidriger Nutzung von Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich kein Schadensersatz fällig wird. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf fehlende oder fehlerhafte Urheberbenennungen.

    Das würde bedeuten, dass ich mein Geld zurückfordern kann?

    1. Benjamin Hartwich says

      Danke für deinen Kommentar und die Info. Ob du dein Geld zurück fordern kannst, weiß ich nicht. Das müsstest du mit deinem Anwalt klären. Das Problem ist halt, dass du deine Schuld etwas eingestanden hast, dadurch dass du gezahlt hast.

      1. Abgemahnter says

        Aufgrund falscher rechtlicher Beratung! Ach, ich rege mich besser nicht wieder drüber auf und wärme keinen alten Kaffee auf!

        1. Benjamin Hartwich says

          Ohje, ja ich hab am Anfang auch etwas recherchiert und mich dann dazu entschieden auf Risiko zu spielen anstatt zu zahlen, weil ich auch mehrere Blogs gefunden habe, die das Thema gut aufbereitet hatten. Das ist eben das Problem bei Rechtsproblemen – ohne eigene Richtung ist man verloren.

  4. Thoede Müller says

    Meines Erachtens sind die Abmahnungen der Kanzlei Schroeder Kiel in Vertretung des sogenannten VSGE allesamt rechtlich unwirksam, weil das gesamte Konzept gegen das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) verstößt: Das Konzept beinhaltet ja schließlich, dass der (angebliche) Urheber den VSGE „ermächtigt“ und dieser sich verpflichtet, die Unterlassungsansprüche als fremde Ansprüche (nämlich als Ansprüche des Urhebers im Gegensatz zu den Schadensersatzansprüchen, die sich der VSGE abtreten lässt und dann als eigene Ansprüche geltend macht), aber in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Konstruktion war aus Sicht von RA Schroeder wohl erforderlich, weil urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht isoliert, d.h. ohne die urheberrechtlich geschützte Position, sprich die Verwertungsrechte, abgetreten werden können. Es dürfte sich also bei der Konstruktion der „Ermächtigung“ einmal schon um eine Umgehung des Abtretungsverbotes isolierter urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche handeln und damit schon unwirksam sein. Doch speziell zum RDG: Nach § 2 Abs. 1 RDG handelt es sich um eine „Rechtsdienstleistung“ bei jeder Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Rahmen der Abmahnung behandelt der VSGE einen Rechtsanspruch des Urhebers, also eine „fremde“ Angelegenheit, auch außergerichtlich i.S.d. § 1 Abs. 1 RDG, so dass diese Ermächtigung und die Tätigkeit des VSGE einer besonderen Befugnis gem. § 1 RDG bedarf. § 3 RDG regelt ausdrücklich, dass die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Eine solche Befugnis liegt nicht schon gem. § 6 Abs. 1 RDG vor: § 6 Abs. 1 RDG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen „unentgeltliche“ außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Die Ermächtigung und Verpflichtung, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, hat als Gegenleistung die Abtretung des Schadensersatzanspruches durch den Urheber, der nach RA Schroeder ja ganz erheblich ist, von Unentgeltlichkeit kann da ja wohl keine Rede sein. Auch § 7 RDG (Rechtsdienstleistungen durch Berufs- oder Interessenvertretungen) hilft dem VSGE nicht weiter: Nach § 7 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die (1.) berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (2. Nicht einschlägig) im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. Hier scheitert es schon an zahlreichen Voraussetzungen: Einmal ganz abgesehen von der Frage, ob der VSGE als (nicht eingetragener) Verein überhaupt existiert und ob er überhaupt eine Satzung hat, die als Vereinszweck „berufliche oder andere gemeinschaftliche Interessen der Mitglieder wahren“ will (Papier ist ja geduldig, wie es so schön heißt), faktisch, und dies ergibt sich aus der Internetseite „Bilderdiebstahl.de“, steht die Abmahnerei eindeutig im Vordergrund, ja sie scheint der einzige Vereinszweck zu sein. Mit anderen Worten: die Rechtsdienstleistung ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Zudem ist die Kanzlei Schroeder ja auch keine juristische Person, die im Eigentum des VSGE steht (abgesehen von juristischer Person dürfte es umgekehrt sein). Die „Ermächtigung“ zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verstößt also gegen § 3 RDG und ist somit gem. § 139 BGB unwirksam. Da die Abtretung der Schadensersatzansprüche ja nicht isoliert daneben steht, sondern gewissermaßen die „Gegenleistung“ darstellt, erstreckt sich die Unwirksamkeit auch hierauf, so dass der gesamte Vertrag zwischen dem sogenannten „Urheber“ und dem VSGE nichtig. Ich nehme einmal an, dass RA Schroeder nicht völlig juristisch ungebildet ist, so dass ihm dieser Sachverhalt bei jeder Abmahnung bewusst ist. Das kann eigentlich nur bedeuten, dass er, wenn er gleichwohl diese Ansprüche in Kenntnis der Unwirksamkeit den Vertrages zwischen Urheber und dem VSGE geltend macht, dass auch seine Beauftragung und Bevollmächtigung unwirksam ist, ja, er permanent einen massenhaften Betrug, wahrscheinlich in Millionenhöhe, begeht.

    1. Benjamin Hartwich says

      Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen. Ich glaube, ich habe sie nicht im Detail verstanden, aber das, was solche Abmahnanwälte machen, ist meist Massenbetrug – fragt sich nur, welche passenden Gesetze es gibt, um es rechtlich geltend zu machen.

      1. Thoede Müller says

        Dass diese Abmahnungen durch RA Schroeder rechtlich absolut unhaltbar sind, ist bereits seit längerem im Netz diskutiert, zu o.g. kommt ja noch hinzu, dass nach aktueller Rechtsprechung des OLG Köln bei Verletzung von CC2-Lizenzen kein Schadensersatzanspruch besteht. Richtig ärgerlich ist m.E., dass sich zahlreiche Rechtsanwälte anbieten, um gegen teures Geld die Abgemahnten zu vertreten, hier wird eine richtige Gelddruckmaschine angeworfen, verdienen tun nicht nur die Abmahnanwälte, sondern auch die, die die Abgemahnten vertreten; hier würde ein Standardbrief reichen. Und RA Schroeder klagt meines Wissens nicht, wenn er kein Geld bekommt, das wäre viel zu risikoreich für ihn, es genügt, wenn einige Dummme freiwillig zahlen. Schade.

        1. Benjamin Hartwich says

          Richtig. Die eine Hand wäscht die andere. Aber man macht halt Panik und Druck. Ich finde es sehr schade, dass die meisten Anwälte raten zu zahlen.

  5. Rene K. says

    Hallo

    Schön, dass ich diesen Artikel gefunden habe. Ich bin einer dieser “Opfer”. Seit April hatte ich einen Artikel mit einem Bild des Berliner Fotografen online. Die Bildquelle hatte ich angegeben (Link zur Flickr Seite), leider eben die genannte Form nicht gewahrt. So wie die es aufziehen, fühlt man sich wie ein Schwerverbrecher.

    Beim RA Plute hatte ich eine Ersteinschätzung. Den gegnerischen Anwalt auf jeden Fall bezahlen und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Der Schadensanspruch könnte theoretisch eingeklagt werden. Wenn ich mal gegen rechne (ca. Werte): 500 Euro gegnerischer Anwalt, 450 Euro eigener Anwalt… bleibt eine Differenz von ca. 400 Euro, wenn man die Gesamtforderung sieht.
    Meine Planung ging jetzt dahingehend, es allein zu unternehmen, dass heißt, Anwalt bezahlen und folgendes Muster der Unterlassungserklärung zu nutzen: http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung-modifizierte-unterlassungserklaerung.htm

    Wie habt Ihr Euch verhalten, bzw. was würdet Ihr mir raten?

    1. Benjamin Hartwich says

      Hallo,

      ich habe genau den gleichen Fehler gemacht und klar, auf jeden Fall eine eigene Unterlassungserklärung unterzeichnen und nicht die der Gegenseite. Wie ich im Artikel geschrieben habe, habe ich nichts gezahlt, weil es meiner Meinung keinen Schadensersatz für Dinge gibt, die niemals zum Verkauf standen. Hier wurde bewusst eine Falle gelegt. Folgende Kalkulation würde helfen: wie teuer wäre die Anreise zum Gericht bei dir vor Ort von Schröders Kanzlei aus und würde Schröder wirklich gewinnen? Wenn ja, nur teilweise, d.h. er bekäme, wenn man das Schadensersatzurteil von Pixelio (glaube ich, steht eh im Artikel oben) zu Rate zieht ca. 100€ erhalten und müsste vmtl. die Gerichtskosten anteilig tragen. Lohnt sich das? Eher nicht.

      Bedenke immer: an der Sache verdienen nicht nur die Abmahner, sondern auch Leute wie Plute. Da wird dir niemand raten, zahlen Sie nichts, nehmen Sie sich keinen Anwalt, weil das ja deren Einkommen ist. So oder so: Nichts zahlen! Denn wenn du zahlst, bekennst du dich schuldig.

      1. Rene K. says

        Hallo Benjamin… danke für Deine rasche Antwort… Du hast also nur die Unterlassungserklärung abgegeben. Auch den gegnerischen Anwalt nicht bezahlt?

        1. Benjamin Hartwich says

          Ich habe meinen Anwalt bezahlt und habe mit ihm die Strategie des Nicht-Zahlens nach eigenen Recherchen besprochen. Nur Unterlassungserklärung, einmal das Angebot abgegeben, dass ich nachh dem Urteil mit den 100€ genau den Betrag zahlen würde. Das wurde abgelehnt – ergo nicht gezahlt.
          Und selbst wenn ich irgendwann vor Gericht muss – soll er. Ich bin bereit bis zum BGH zu gehen. Abmahnungen gegen Privatpersonen sind ein Unding und er soll mir ruhig die Vorlage geben, um diese Abmahnwellen per se zu stoppen.

          1. Rene K. says

            Seit wann läuft der Vorfall? Bzw. wann war der letzte Kontakt?

          2. Benjamin Hartwich says

            Ist nun 1 Jahr her. Kein weiterer Kontakt seitdem.

          3. Barbara says

            Hallo Benjamin
            Erstens vielen Dank für den informativen Blog!
            Wir haben letzte Woche eine solche Abmahnung erhalten, da wir ein Foto von Dennis Skley auf unserer Homepage hatten. Ich wollte dich fragen, ob du mir eventuell die Daten deines Anwaltes geben könntest. Wir sind aus der Schweiz und ein Anwalt hier hat mir geraten, in diesem Fall einen deutschen Anwalt zu nehmen, und es scheint mir, deiner ist sehr gut.

          4. Benjamin Hartwich says

            Ich war bei Ostermaier (https://www.ostermaier.eu/).

          5. Rene says

            Mittlerweile ist auch bei mir eine gewisse Zeit rum. Danke nochmal für Deine Unterstützung. Du hattest mit sehr geholfen.

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